Wichtige Änderung ab 1. Juli 2023: Neue Beitragssätze zur Pflegeversicherung⁞
Zum 01.07.2023 hat der Gesetzgeber die Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung angepasst.
Schon seit 2005 zahlten Kinderlose einen höheren Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, als Beschäftigte mit Kindern. Jedoch blieb bisher die konkrete Kinderanzahl im Beitragsrecht unberücksichtigt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber beauftragt, Eltern mit mehreren Kindern bei der Beitragsbemessung deutlicher zu bevorzugen als Kinderlose und Eltern mit einem Kind.
Die neuen Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023.
Kinderzahl | Zuschlag (+) Abschlag (-) in % | Beitragssatz in % | Arbeitgeberanteil in % | Beschäftigtenanteil in % |
---|---|---|---|---|
Kinderlos | + 0,6 | 4,0 | 1,7 | 2,3 |
Eltern mit 1 Kind sowie lebenslang | Basiswert | 3,4 | 1,7 | 1,7 |
Eltern mit 2 Kindern* | – 0,25 | 3,15 | 1,7 | 1,45 |
Eltern mit 3 Kindern* | – 0,5 | 2,9 | 1,7 | 1,2 |
Eltern mit 4 Kindern* | – 0,75 | 2,65 | 1,7 | 0,95 |
Eltern mit 5 und mehr Kindern* | – 1,0 | 2,4 | 1,7 | 0,7 |
WICHTIG: Nachweis über Anzahl und Alter der Kinder erforderlich.
Damit Arbeitgeber die richtigen Beitragssätze zur Pflegeversicherung berücksichtigen kann, müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die Anzahl und das Alter der Kinder nachweisen (z. B. in Form einer Geburtsurkunde).
Quelle | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, Regierungsentwurf vom 5.4.2023